Das Erfordernis zu einem Grünordnungsplan67 ergab sich aus § 1a BauGB i. V. m. dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339), zuletzt geändert am 3.1.2005 (GVBl. S. 21). Zur Integration umweltschützender Belange in den Bebauungsplan bestimmt Absatz 2 des § 1a BauGB, dass die Darstellungen von Fachplänen bei der Abwägung gem. § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen sind. In § 1a Abs. 3 BauGB ist geregelt, dass ein Ausgleich für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft durch Darstellungen oder Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen soll. Als Eingriffe werden Veränderungen des derzeitigen Zustandes bezüglich der Schutzgüter Biotope und Arten, Bäume, Klima, Landschaftsbild, Siedlungsbild, Boden und Wasser gewertet.
Bei Eingriffsvorhaben ist, soweit möglich, ein funktionaler Ausgleich anzustreben. Der Schwerpunkt des Eingriff-Ausgleichsverfahrens sollte insbesondere die Leitbildentwicklung mit abgestimmten hochwertigen Maßnahmen darstellen. Bei der Einschätzung der Ausgleichbarkeit ist zu prüfen, ob die Strukturmerkmale in erforderlichem Umfang geschaffen werden können. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen müssen von den standörtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf das Ausgleichsziel entwicklungsfähig sein. Dabei sollte das Ausgleichsziel mit dem geringst möglichen technischen Aufwand zu erreichen sein.
Grundlage war eine Betrachtung und Analyse der Ausgangssituation des Plangebietes und eine Gegenüberstellung des durch die Bauleitplanung geschaffenen zukünftigen Bau- und Nutzungspotenzials. Die im GOP vorgeschlagenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen sind so abgefasst, dass eine Übernahme in den Bebauungsplan ermöglicht wird.
Die relevanten Aussagen sind den Schutzgütern zugeordnet.
Grundprinzip der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer bestimmten Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Damit strebt die Eingriffsregelung materiell die Sicherung des Status quo, d.h. Sicherung der derzeitigen Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die Erhaltung des Landschaftsbildes, an. Die Sicherung soll entweder durch die Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen oder durch die Wiederherstellung der beeinträchtigten und zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes erreicht werden. Die Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen bei einem Eingriffsvorhaben ist das erste und wichtigste Anliegen der Eingriffsregelung.
Dieser Leitgedanke hat als Verpflichtung über sämtlichen Planungsüberlegungen des Verursachers zu stehen. Es gilt also laut BNatSchG ein striktes Gebot der Eingriffsminimierung.
Ausgleich bedeutet die Herstellung eines dem ursprünglichen Zustand möglichst nahekommenden Status von Natur und Landschaft im betreffenden Naturraum bzw. die Neuanlage von naturraumtypischen Landschaftselementen. Ein Ausgleich ist jedoch nur bei Lebensräumen sinnvoll, die in absehbarer Zeit regenerierbar sind.
Ist im unmittelbaren Planungsraum kein vollständiger Ausgleich möglich und unterliegen die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege den anderen öffentlichen und privaten Ansprüchen an den Raum, so sind bei nicht ausgleichbaren, erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen die durch den Eingriff gestörten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes an anderer Stelle möglichst im gleichen Naturraum zu ersetzen.
Grundsätzlich sollte bei Eingriffsvorhaben ein funktionaler Ausgleich im Rahmen eines gesamträumlichen Leitbildes angestrebt werden. Funktionaler Ausgleich bedeutet aber nicht, dass der Verlust anthropogen entstandener, landschaftsökologisch geringwertiger Strukturen an anderer Stelle durch Neuanlage ausgeglichen wird. Statt dessen sollen Maßnahmen darauf abzielen, insgesamt eine ökologische Aufwertung von Landschaft und Naturhaushalt zu erreichen und ehemals natürliche Verhältnisse wiederherzustellen. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen müssen dabei von den standörtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf das Ausgleichsziel entwicklungsfähig sein, wobei dieses Ausgleichsziel mit dem geringstmöglichen technischen Aufwand zu erreichen sein sollte.
Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems
Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen (§ 15 LNatSchG). In den Gebieten mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz ein besonderes Gewicht beizumessen (Landschaftsrahmenplan Planungsraum V).
Das Holmer Noor und der Mühlenbach sind im Umweltatlas Schleswig-Holstein als Teil einer Nebenverbundachse eines Biotopverbundsystems dargestellt.
Schutzgebiete i. S. d. Naturschutzgesetzes
- Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 15a LNatSchG
Innerhalb des Geltungsbereichs kommen folgende gesetzlich geschützte Biotope gem. § 15a LNatSchG vor:
KOr Brackwasser-Röhricht der Ostsee
WBw Weidenfeuchtgebüsch
FBn naturnahe Bachabschnitte
FT/FV Tümpel mit Verlandungsbereich
FW/FV natürliches Flachgewässer mit Verlandungsbereich
- Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale
Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale werden von den geplanten Nutzungen nicht berührt.
FFH-Gebiete (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Europäische Vogelschutzgebiete
Im Geltungsbereich bzw. unmittelbar angrenzend befinden sich das FFH-Gebiet 1423-392 „Schlei inkl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ sowie das Vogelschutzgebiet 1423-491 „Schlei“.
Im Rahmen der Prüfung der geplanten Nutzungen / Vorhaben hinsichtlich der ggf. erheblichen Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des FFH- / VSch-Gebietes wurde eine FFH-Vorprüfung (Erheblichkeitsprüfung) durchgeführt.
Diese kommt zu dem Ergebnis, dass durch die geplanten Nutzungen im Vorhabengebiet weder die Erhaltungsziele und Erhaltungsgegenstände des FFH-Gebietes DE-1423-392 "Schlei inkl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ noch die Erhaltungsziele für das Vogelschutzgebiet DE-1423-491 „Schlei“ beeinträchtigt werden.
Abschätzung der Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes (Konfliktanalyse) und
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen
Das geplante Bauvorhaben lässt sich nicht konfliktfrei zu den Ansprüchen und Zielsetzungen von Naturschutz und Landschaftspflege realisieren. Im Folgenden werden die für das Bauvorhaben relevanten Konfliktsituationen aufgezeigt und den Maßnahmenkonzepten gegenübergestellt, die der Grünordnungsplan zur Vermeidung und Minderung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorsieht. Konflikte, die nicht vermieden oder gemindert werden können, sind durch entsprechende grünordnerische Maßnahmen auszugleichen.
Legende zu nachfolgenden Tabellen
Betroffenes Schutzgut:
BIO Biotisches Potenzial (Flora und Fauna)
BOD Boden
FL Forst- und Landwirtschaft
GWA Grundwasser
KLH Klima und Lufthygiene
KUL Kultur- und Sachgüter (Bodendenkmale)
LAN Landschaftsbild, Erholung, Mensch
OWA Oberflächengewässer
Ausgleichsbedarf im Rahmen des Grünordnungsplanes:
+ Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen reichen nicht aus, um alle Beeinträchtigungen des Eingriffes vollständig zu vermeiden bzw. zu mindern. Es besteht ein Ausgleichsbedarf.
- Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen reichen aus, um alle Beeinträchtigungen des Eingriffes vollständig zu vermeiden bzw. zu mindern. Es besteht kein Ausgleichsbedarf.
K 1 Konflikt – Nr.
V 1 Vermeidungsmaßnahmen
M 1 Minderungsmaßnahmen
Baubedingte Auswirkungen
| Beeinträchtigung | Wirkungsfaktoren Auswirkungen auf das Schutzgut | Schutz-gut | Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen | Maß.-Nr. | Ausgleichs-bedarf |
| Baustraßen, Baustellenverkehr, Wartungs- und Abstellplätze für Fahrzeuge und Geräte | Versiegelung, Verdichtung, Verlust von Böden, Wegfall aller ökologischen Bodenfunktionen, Verringerung der Grundwasserneubildung (K 1) | BOD
GWA
BIO | Abtrag und seitliche Lagerung von unbelastetem Oberboden innerhalb des gesamten Baufeldes gem. DIN 18915
Nutzung bestehender, versiegelter Wege und Flächen, Anlage von Baustraßen nur bebauter oder zu bebauender Gewerbeflächen und geplanten Verkehrswegen
Tiefenlockerung des Bodens der nicht durch Versiegelung in Anspruch genommenen Flächen nach Bauabschluss
Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein Minimum | M 1
V 1
V 2
V 3 | + |
| Flächenverluste bei Biotopen (K 2) | BIO | Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein Minimum
Nutzung der bestehenden Straßen und Verkehrswege sowie bereits versiegelter Flächen, ansonsten Auswahl geeigneter Flächen, d.h. abseits empfindlicher Elemente wie Gehölze und Gräben; ordnungsgemäße Baustelleneinrichtung; ggf. Verhaltensauflagen | V 3
V 4 | + |
| | randliche Beeinträchtigung von Gehölzen (K 3) | BIO | Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein Minimum
Die Gehölze sind gem. DIN 18 920 und RAS-LP 4 zu schützen und zu erhalten.
Mindestabstand von 5 m der Bauaktivitäten zu Gehölzflächen | V 3
V 5
V 6 | - |
| | Verlust landschafts-prägender Strukturen (Gehölze), Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (K 4) | LAN | Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein Minimum
Mindestabstand von 5 m der Bauaktivitäten zu Gehölzen | V 3
V 6 | + |
| | Lärmbelastung (K5) | LAN
BIO | Baustellenverkehr zeitlich begrenzen, evtl. Minderungsmaßnahmen vgl. Immissionsgutachten | M 2 | - |
| | Winderosion im Bereich offener, sandiger Flächen (K 6) | BOD | Bepflanzung bzw. Ansaat unmittelbar im Anschluss an die Erdarbeiten | V 10 | |
| Störfälle | Schadstoffeintrag in Boden, Luft und Grundwasser (K 7) | GWA
BOD | Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Schutz des Bodens, der Luft und des Grundwassers, sachgerechte Lagerung von Stoffen | V 11 | - |
| Sportboothafen, zusätz-liche Anlegestellen | Mögliche Beeinträchtigung des FFH- und VSch-
Gebiets „Schlei“ (K 14); vgl. FFH-Verträglichkeitsstudie und UVS | BIO
OW
BOD | Reduzierung der Querschnitte auf ein Minimum, Minderungsmaßnahmen der UVS zum Sportboothafen | V 13 | + |
Die Auswirkungen während der Bauphase sind von temporärer Natur, da sie mittel- oder unmittelbar an die direkte Bautätigkeit im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens geknüpft sind. Daher sind an sie andere Maßstäbe zu setzen als an die Auswirkungen während der Betriebsphase. Wie aus vorangehender Übersicht deutlich wird, sind nicht alle baubedingten Auswirkungen durch geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu kompensieren. Kompensationsbedarf besteht vor allem für die Biotop- und Bodenverluste und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.
Anlagebedingte Auswirkungen
| Beeinträchtigung | Wirkungsfaktoren Auswirkungen auf das Schutzgut | Schutz-gut | Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen | Maß.-Nr. | Ausgleichs-bedarf |
| Gebäude, bauliche Anlagen, Verkehrsflächen | Versiegelung, Verdichtung, Verlust von Böden, Wegfall aller ökologischen Bodenfunktionen, Verringerung der Grundwasserneubildung (K 1) | BOD GWA | Abtrag und seitliche Lagerung von unbelastetem Oberboden innerhalb des gesamten Baufeldes gem. DIN 18915
Nutzung bestehender, versiegelter Wege und Flächen, Anlage von Baustraßen nur auf zu bebauenden Flächen und geplanten Verkehrswegen
Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein Minimum
Nutzung des Niederschlagswassers (Dachflächen) als Brauchwasser
Versickerung von Niederschlagswasser in angrenzenden Grünflächen bzw. Versickerungsanlagen | M 1
V 1
V 3
M 3
M 4 | + |
| | Flächenverluste bei Biotopen (K 2) | BIO | Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein Minimum | V 3 | + |
| | Verlust landschaftsprägender Strukturen (Gehölze), Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (K 4) | LAN | Reduzierung der Querschnitte / des Baufeldes auf ein Minimum
Äußere Eingrünung des Standortes mit Gehölzpflanzungen
Mindestabstand von 5 m der Bebauung zu Gehölzen
Erhalt markanter Einzelbäume
Minderung der Einsehbarkeit durch Erhalt von Gehölzflächen und Schaffung innergebietlicher Grünzüge | V 3
M 5
V 6
V 7
V 8 | + |
| | Zerschneidung von Biotopfunktionen, (z.B. evtl. Amphibienwanderwege) (K 8) | BIO | Erhalt von ausreichend breiten Grünstreifen
Schaffung von Grünflächen für den Biotopverbund, Amphibienschutzmaßnahmen, Amphibienleiteinrichtung, Schaffung von Ausweich- bzw. Ersatzbiotopen für die Fauna | V 9
M 6 | - |
| | Schaffung von wärmenden Oberflächen infolge Versiegelung, Verlust von Flächen mit klimatischer Ausgleichsfunktion (K 9) | KLH | Begrünung entlang der versiegelten Flächen, Anlage großkroniger Bäume entlang von Straßen, Wegen und Stellflächen
Äußere Eingrünung des Standortes mit Gehölzpflanzungen
Innere Durchgrünung durch Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen | M 7
M 5
M 8 | + |
| | Stoffeintrag von versiegelten Flächen in Boden und Grundwasser (Salz u.a.) (K 10) | BOD GWA | Sammeln und gfls. Vorreinigung von zu versickernden Niederschlagswässern | M 9 | - |
| | Störung von Sichtbeziehungen durch hochgeschossige Bebauung, Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (K 11) | LAN | Begrenzung der Bauhöhe, durch die bestehenden großflächigen Infrastruktureinrichtungen und die langjährige Nutzung als Militärstandort ist das Landschaftsbild bereits sehr stark vorbelastet. | M 5 | - |
| Freianlagengestaltung, gartentechnische Anlagen | Veränderung des standortgerechten Artenspektrums, Verwendung fremdländischer Arten (K 12) | BIO | Verwendung standortgerechter Arten bei der Freianlagengestaltung | V 12 | + |
| Sportboothafen, zusätzliche Anlegestellen | Mögliche Beeinträchtigung des FFH- und VSch-Gebiets „Schlei“ (K 14), vgl. FFH-VP und UVS Sportboothafen | BIO
OW | Reduzierung der Querschnitte auf ein Minimum, Begrenzung der Anzahl der Anlegestellen, Minderungsmaßnahmen werden in FFH-Vorprüfung und UVS Sportboothafen dargestellt | V 13 | + |
Betriebsbedingte Auswirkungen
| Beeinträchtigung | Wirkungsfaktoren Auswirkungen auf das Schutzgut | Schutz-gut | Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen | Maß.-Nr | Ausgleichs-bedarf |
| Verkehr | Lärmbelastung (K 5) | BIO LAN | evtl. Minderungsmaßnahmen vgl. Immissionsgutachten | M 2 | - |
| Störfälle | Schadstoffeintrag in Boden, Luft und Grundwasser (K 7) | GWA BOD | Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Schutz des Bodens, der Luft und des Grundwassers, sachgerechte Lagerung von Stoffen | V 5 | - |
| Abfälle aus Betriebsabläufen | Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser (K 7) | BOD GWA BIO | ordnungsgemäße Entsorgung | V 6 | - |
| Beleuchtung der Anlage und der techn. Einrichtungen | Beeinträchtigung der Lebensraumfunktion durch Lichtstörreize (Tierverluste, z.B. Insekten) (K 13) | BIO | äußere Eingrünung des Standortes mit Gehölzpflanzungen
Vorschriften und Beschränkungen zur Beleuchtung (umweltfreundliche Lampen, Beleuchtungsfeld, -zeit) | M 5
M 9 | + |
| Sportboothafen, zusätzlicher Bootsverkehr | Mögliche Beeinträchtigung des FFH- und VSch-Gebiets „Schlei“ (K 14), vgl. FFH-VP und UVS Sportboothafen | BIO OW | Begrenzung der Anzahl der Anlegestellen, Minderungsmaßnahmen werden in FFH-Vorprüfung und UVS Sportboothafen dargestellt | V 14 | + |
Betriebsbedingte Auswirkungen lassen sich bei Beachtung der gesetzlichen Normen und Richtlinien minimieren.
Unvermeidbare Auswirkungen
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass für die dargestellten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die nicht ausreichend vermieden oder gemindert werden können, geeignete Kompensationsmaßnahmen durchzuführen sind. Ausgleichsbedarf besteht vor allem für die Verluste einheimischer Gehölzbestände und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.
Hervorzuheben sind die Verluste von Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz:
| Code | Biotoptyp | Flächenverlust |
| WBw | Weidenfeuchtgebüsch (§15a-Biotop) | 91 m² |
| WGf | sonstige Gebüsche feuchter-frischer Standorte | 650 m² |
| FW/FV | natürliches Flachgewässer mit Verlandungsbereich (§15a-Biotop) | 200 m² |
| RHm | ruderale Gras- und Staudenfluren mittlerer Standorte | 4.958 m² |
Derzeit sind ca. 113.600 m² des Geltungsbereichs versiegelt, bei voller Ausschöpfung des erlaubten Versiegelungsgrades sind nach Realisierung aller Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs maximal 114.790 m² versiegelt. Die rein rechnerische, zusätzliche Versiegelung von 1.190 m² kann als nicht erheblich gewertet werden.
Artenschutzrechtliche Belange
Bei den Tier- und Pflanzenarten werden in § 10 BNatSchG nicht allein die seltenen Arten berücksichtigt, sondern auch häufige Arten. Bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange im Zuge eines Eingriffsvorhabens wird der Schwerpunkt auf die streng geschützten Arten gelegt. Unter den sonstigen besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten werden darüber hinaus alle Rote Liste-Arten der Gefährdungskategorien 0, 1, 2, 3 und R mit einbezogen.
Aufgrund der grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans kann von ausreichenden Ersatzmaßnahmen für die Fauna ausgegangen werden. Eine Ersetzbarkeit der zerstörten Biotope aufgrund gleichartiger bzw. die Funktion der zerstörten Biotope übernehmender, rechtzeitig geschaffener Ausgleichsflächen bzw. aufgrund vorhandener Ausweichhabitate ist somit anzunehmen.
Eine anderweitige zufriedenstellende Lösung für die geplanten Nutzungen ist nicht gegeben.
Es ist von dem Vorliegen überwiegender Gründe des Gemeinwohls gemäß § 62 Abs. 1 BNatSchG auszugehen.
Da die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen und da zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, steht Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG nicht entgegen.
Als Ergebnis der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird festgestellt, dass die Kriterien für die Verbotstatbestände (Schädigungsverbot und Störungsverbot) nicht erfüllt sind. Wesentlich dafür ist, dass alle von den geplanten Nutzungen des Bebauungsplans Nr. 83 (B) - Südteil - Gebiet zwischen St. Johanniskloster, Holmer Noor Weg, A. P. Møller Skolen und Schleiufer - beeinträchtigten Tierarten mit ihren Populationen sich in ihrem Erhaltungszustand nicht verschlechtern bzw. eine ausreichende Lebensraumfläche für den Fortbestand der Populationen erkennbar erhalten bleibt.
Anteil daran haben einerseits die geplanten grünordnerischen Vermeidungs-, Minderungs- und Gestaltungsmaßnahmen. Die auf dem ehemaligen Kasernengelände geplanten landseitigen Nutzungen beanspruchen keinerlei Flächen, die innerhalb des FFH- oder Vogelschutzgebiets liegen. Darüber hinaus sind keine von diesen Nutzungen ausgehenden Auswirkungen zu erwarten, die die angrenzenden Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen.
Die geplante Erweiterung bzw. Neuanlage von Sportbootliegeplätzen68 würde zu einer Erhöhung des Sportbootverkehrsaufkommens führen. Diese vermehrten Fahrbewegungen finden in der Regel außerhalb der besonders schützenswerten Flachwasserbereiche des Schleiufers statt, so dass keine Lebensräume beansprucht werden, die für die betroffenen Arten genutzt werden. Durch den Ausbau des Sporthafens auf eine Kapazität von 250 Liegeplätzen innerhalb bestehender baulicher Anlagen bzw. an bereits befestigten Uferabschnitten der Schlei werden die betroffenen Arten nicht erheblich beeinträchtigt. Andererseits bestehen und verbleiben im Umfeld der geplanten Nutzungen hinreichend geeignete Habitatstrukturen, die den betroffenen Tierarten respektive deren Lokalpopulationen die weitere Existenz im angestammten Raum dauerhaft ermöglichen.
Grünordnerische Maßnahmen
Bei Eingriffsvorhaben ist, soweit möglich, ein funktionaler Ausgleich anzustreben. Der Schwerpunkt des Eingriff-Ausgleichsverfahrens sollte insbesondere die Leitbildentwicklung mit abgestimmten hochwertigen Maßnahmen darstellen. Bei der Einschätzung der Ausgleichbarkeit ist zu prüfen, ob die Strukturmerkmale in erforderlichem Umfang geschaffen werden können. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen müssen von den standörtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf das Ausgleichsziel entwicklungsfähig sein. Dabei sollte das Ausgleichsziel mit dem geringst möglichen technischen Aufwand zu erreichen sein.
Empfehlungen für grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan
Im Folgenden sind diejenigen Aussagen des Grünordnungsplanes zusammengestellt, die gemäß den bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Übernahme in den Bebauungsplan vorgeschlagen werden, um an dessen Bindungswirkung teilzunehmen.
Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)69
Im Zuge der Neuplanung im Rahmen des B-Planes Nr. 83 (A) - Nordteil – entfällt die Neuansiedlung der ursprünglichen öffentlichen Grünfläche öGF1 zugunsten einer detaillierteren Darstellung der tatsächlichen Nutzungsabsicht. Die Fläche wird neu aufgeteilt in eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung und Maßnahmeflächen sowie nicht überbaubare Flächen (B-Plan Nr. 83 (A): nach Textlicher Festsetzung Nr. I5 zu begrünen). Eine Neubewertung des Eingriffs ist demzufolge nicht erforderlich.
*öGF-1 Nördliche Eingrünung
Die Fläche wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Wanderweg“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt.
Innerhalb der in der Planzeichnung dafür ausgewiesenen Flächen sind auf den unversiegelten Flächen alle 10 m wegbegleitend ein Baum (Hochstamm, Stammumfang 18-20 cm) entsprechend der Pflanzliste so zu pflanzen, dass ein Alleecharakter entsteht. Darüber hinaus sind je angefangene 100 m² unversiegelter Fläche mindestens 25 Sträucher der Pflanzliste zu pflanzen.
Bestehende einheimische, standortgerechte Gehölze innerhalb der Fläche sind zu erhalten. Eingriffe, die diese einheimischen, standortgerechten Gehölze gefährden, sind unzulässig. Nicht einheimische Gehölze sind zu beseitigen.
öGF-2 Parkartige Grünfläche mit Spielplatz
Die Fläche wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „parkartige Grünfläche mit Spielplatz“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt. Die Fläche ist gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu erhalten. Mindestens 5 % dieser Flächen sind mit standortgerechten und einheimischen Gehölzen der Pflanzliste zu bepflanzen. Die Errichtung eines Spielplatzes ist zulässig.
öGF-3 Parkartige Grünfläche entlang der Schlei
Die Fläche wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „parkartige Grünfläche“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt.
Die Fläche ist als offene, parkartige Wiesenfläche mit Einzelgehölzen und Gehölzgruppen der Pflanzliste anzulegen und zu erhalten. Vorhandene, standortgerechte und einheimische Gehölze sind zu erhalten. Nicht standortgerechte Gehölze sind zu beseitigen und durch standortgerechte Gehölze zu ersetzen.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
*M-1a, M-1b Eingrünung (siehe auch *öGF1)
Innerhalb der Fläche „M-1a“ und „M-1b“, Eingrünung, sind die standortgerechten Vegetationsstrukturen zu erhalten. Eingriffe, die diese Vegetationsstrukturen gefährden, sind unzulässig. Die Flächen mit standortgerechten Vegetationsstrukturen sind der natürlichen Sukzession zu überlassen.
Flächen mit naturfernen Gelände- und Vegetationsstrukturen sind zu renaturieren. Anthropogene Geländemodellierungen sind zu beseitigen. Die nicht standortgerechte Vegetation ist zu entfernen und durch standortgerechte, einheimische Vegetation zu ersetzen. Die renaturierten Flächen sind zu mindestens 50 % als geschlossene Gehölzpflanzung aus Bäumen und Sträuchern aus einheimischen, standortgerechten Arten der Pflanzliste anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
Maßnahmen die der Beseitigung erheblich umweltgefährdender Stoffe dienen, sind zulässig. Entlang der Planstraße B sind Bäume (Hochstämme, Stammumfang 18 - 20 cm) alleeartig zu pflanzen. Der Pflanzabstand beträgt 10,00 m.
*M-2 Erhalt Holmer Noor
Die Fläche M-2 ist zu erhalten. Eingriffe, die diese Fläche beeinträchtigen, sind unzulässig.
M-3 Erhalt Holmer Noor und Mühlenbach
Die Fläche M-3 ist zu erhalten. Eingriffe, die diese Fläche beeinträchtigen, sind unzulässig.
Die naturfernen Bachabschnitte des Mühlenbachs sind unter Berücksichtigung naturnaher Gestaltungsprinzipien zu renaturieren.
Die Einleitung von nicht verunreinigten Niederschlagswässern aus dem Bereich SO1 ist zulässig.
Nicht einheimische Gehölze entlang der Planstraße A sind zu entfernen und durch standortgerechte, einheimische Gehölze der Pflanzliste zu ersetzen.
M-4 Renaturierung Mühlenbach
Die naturfernen Bachabschnitte des Mühlenbachs sind unter Berücksichtigung naturnaher Gestaltungsprinzipien zu renaturieren.
Die einheimischen, standortgerechten Gehölze der Fläche sind zu erhalten. Eingriffe, die diese einheimischen, standortgerechten Gehölze gefährden, sind unzulässig.
Innerhalb der Maßnahmenfläche sind mindestens 70 % der nicht mit Gehölzen bestandenen Fläche als geschlossene Gehölzpflanzung aus Bäumen und Sträuchern aus einheimischen, standortgerechten Arten der Pflanzliste anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es sind 1 Baum und 40 Sträucher pro angefangene 100 m² Pflanzfläche zu pflanzen.
Versiegelungen innerhalb der Maßnahmenfläche sind zu entfernen.
Entlang der Planstraße G sind Bäume (Hochstämme, Stammumfang 18 – 20 cm) alleeartig zu pflanzen. Der Pflanzabstand beträgt 10,00 m.
Straßenverkehrsflächen
Die nicht für Verkehrsanlagen befestigten Flächen innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsflächen sind als Grünflächen anzulegen.
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
*P-1 Eingrünung SO1a
Die Flächen „P1“, Eingrünung SO1, sind als lockere Gehölzpflanzung aus Bäumen (Stammumfang 18 - 20 cm) aus der Pflanzliste anzulegen. Es ist durchschnittlich 1 Baum pro angefangene 100 m² Pflanzfläche zu pflanzen. Entlang der Planstraßen A und C sind Bäume (Hochstämme, Stammumfang 18 - 20 cm) alleeartig zu pflanzen. Der Pflanzabstand beträgt durchschnittlich 15,00 m, wobei die Platzierung und Regelmäßigkeit entwurfsabhängig ist.
(P-2) Bepflanzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu erhalten.
(P-3) Einfriedungen in Wohngebieten
An der rückwärtigen Grenze der Baugrundstücke „WA2a“, „WA2b“, „WA3a“, „WA3b“, „WA4a“, „WA4b“, „WA 5a“, „WA5b“ sowie entlang der Grundstücksgrenzen zu Gehrechten („G1 - G4“) sowie Erhaltungsflächen („E4“, „E5“, „E7“, „E8“) und an der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der west-ost verlaufenden Abschnitte der Planstraßen D und G werden Einfriedungen in Form von standortgerechten, einheimischen Hecken bis zu einer Höhe von 1,20 m festgesetzt. Da die Gärten ca. 1,00 m erhöht werden, wird es im Bereich der Aufschüttung eine Natursteinmauer geben, welche nicht der Einfriedung anzurechnen ist. Andersartig gestaltete Einfriedungen sind ausgeschlossen.
(P-4) Straßenbegleitende Baumalleen
Innerhalb des öffentlichen Straßenlandes ist eine beidseitige Straßenbaumpflanzung (Allee) mit einem Pflanzabstand von ca. 15,00 m vorzunehmen. Unterbrechungen der Baumallee zur Einordnung von Grundstückszufahrten und Pkw-Stellplätzen sind zulässig. Es sind hochstämmige Bäume (Stammumfang 18 - 20 cm) der Pflanzliste anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Pflanzfläche in einer Größe von mindestens 6 m² anzulegen.
(P-5) Gestaltung der Stellplätze
Auf Stellplatzanlagen ab 5 Stellplätzen ist im Umfeld der Stellplätze je angefangene 5 Stellplätze ein großkroniger, standortgerechter, einheimischer, hochstämmiger Baum (Stammumfang 18 - 20 cm) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Pflanzfläche in einer Größe von mindestens 6 m² anzulegen.
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs.1 Nr. 25b BauGB)
*E-1 bis E-3 Erhalt von einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern
In den Erhaltungsbereichen E1 – E3 sollen aus dem vorhandenen Gehölzbestand standfeste, lichte Gehölzgruppen entwickelt werden. Von den bestehenden Bäumen ist pro 70 m² mindestens einer zu erhalten und in die neue Struktur zu integrieren. Flächiger Strauchaufwuchs kann entfernt werden. Zur Ergänzung des Baumbestandes dürfen nur Bäume der Pflanzliste verwendet werden.
E-4 bis E-8 Die Flächen E4 - E8 sind zu erhalten und der natürlichen Sukzession zu überlassen. Eingriffe, die zu Beeinträchtigungen führen, sind unzulässig. Falls durch die Festsetzung der Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen die Durchführung zulässiger Bauvorhaben unzumutbar erschwert wird, sind Ausnahmen zulässig, sofern an anderer Stelle Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.
Im Weiteren sind diejenigen Aussagen des Grünordnungsplanes zusammengestellt, die gemäß den bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Übernahme in den Bebauungsplan vorgeschlagen wurden und durch Hinweise in der Begründung dargestellt werden.
Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen
Baumschutzmaßnahmen
In den Randbereichen der Baufelder sind alle Gehölze möglichst durch geeignete Baumschutzmaßnahmen vor Beschädigungen durch den Baubetrieb gem. DIN 18920 bzw. RASLP 4 zu schützen.
Versiegelungsbeschränkung
Die Förderung kleiner Wasserkreisläufe bildet ein wichtiges Ziel der Grünplanung. Die Versickerung von Oberflächenwasser trägt zur Mehrung des Grundwasservorkommens und zur Erhaltung natürlicher Bodenfunktionen bei. Somit kann eine Minimierung der Auswirkungen durch Bodenversiegelung auf den Grundwasserkörper geschaffen werden.
Straßenverkehrsflächen
Die nicht für Verkehrsanlagen befestigten Flächen innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsflächen sind als Grünflächen anzulegen.
Verwendung wasserdurchlässiger Beläge
Für die öffentlichen Fußwege und öffentlichen Stellplätze sollten nur wasser- und luftdurchlässige Beläge verwendet werden. Dadurch wird die Versickerung von Niederschlagswasser in begrenztem Maße gefördert.
Regenwasserableitung und -sammlung
Teilweise wird das Regenwasser über ein bestehendes Trennsystem gesammelt und abgeleitet. Im Geltungsbereich des B-Planes Nr.88 (östliches Kasernengelände) wird ein vorhandenes Regenwasserbecken gesichert. Dadurch sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 83 keine Flächen für Anlagen zur Regenwasserrückhaltung vorgesehen.
Die Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen dient einem Pumpwerk zur Regen- und Abwasserableitung (gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 12, Nr. 14 BauGB).
Umweltfreundliche Beleuchtung
Künstlichen Lichtquellen an Straßen, Parkplätzen, baulichen Anlagen und Außenanlagen fällt jährlich eine Vielzahl nachtaktiver Insekten zum Opfer. Der überwiegende Teil der heimischen Insektenwelt ist nachtaktiv. Diese Beeinträchtigung des Naturhaushaltes wäre zum Großteil vermeidbar, wenn umweltfreundliche Lampentypen eingesetzt und die Beleuchtungsanlagen zweckmäßiger ausgerichtet würden, also ohne Abstrahlung nach oben und in die Umgebung.
Im Gegensatz zu den gängigen Quecksilberdampf-Hochdrucklampen zeichnen sich die umweltfreundlichen Lampentypen durch fehlende oder nur geringe UV-Anteile, geringe Oberflächentemperatur, gerichtete Lichtabgabe ohne Fernwirkung in die Umgebung und durch Abdichtungen gegen das Eindringen von Insekten aus. Diesen Anforderungen genügen insbesondere Natrium-Hochdruck- und Natrium-Niederdruck-Lampen.
Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung
Bewertung des Bestandes
Eine Bewertung der Biotoptypen im Geltungsbereich orientiert sich an den „Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung“ (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft).
Flächenbilanz der Bestandserhebung
| Code | Biotoptyp | Fläche (m²) |
| KF | Flachwasserzone der Ostsee | 239 |
| KOr | Brackwasserröhricht der Ostsee | 282 |
| KSs | Sandstrand | 491 |
| WBw | Weidenfeuchtgebüsch | 4.140 |
| WGf | Sonstige Gebüsche feuchter-frischer Standorte | 11.171 |
| FBn | naturnahe Bachabschnitte | 478 |
| FBx | ausgebaute Bachabschnitte | 1.309 |
| FW | Natürliche Flachgewässer | 14.321 |
| FT/FV | Tümpel mit Verlandungsbereich | 374 |
| FV | Verlandungsbereich | 30.592 |
| RHm | ruderale Gras- und Staudenfluren mittlerer Standorte | 10.747 |
| SEb | Sportplatz | 6.027 |
| SVk | Hafenanlage | 15.110 |
| SVx | Küstenschutzbauwerk | 719 |
| SPzr | Zierrasen mit Einzelgehölzen | 61.301 |
| SPzg | Ziergehölze | 20.134 |
| Ssr | Schotterrasen artenreich | 2.144 |
| SPg | vorwiegend standorttypische Gehölzbestände ohne regelmäßige Pflege | 18.201 |
| HGR (S) | Baumreihe | 900 |
| | versiegelte Flächen (Gebäude und Verkehrsflächen) | 113.600 |
| SUMME | 312.280 |
Flächenbilanz der Planung70
| | Maßnahmenbezeichnung | Fläche (m²) |
| WA | WA 1 | 1.890 |
| | 60 % versiegelt | 1.134 |
| | 40 % gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche) | 756 |
| | WA 2 | 6.415 |
| | 60 % versiegelt | 3.849 |
| | E-4 Bestandserhalt Grünfläche | 847 |
| | gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche) | 1.719 |
| | WA 3 | 6.513 |
| | 60 % versiegelt | 3.908 |
| | E-5 Bestandserhalt Grünfläche | 900 |
| | gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche) | 1.705 |
| | WA 4 | 8.002 |
| | 60 % versiegelt | 4.801 |
| | E-7 Bestandserhalt Grünfläche | 822 |
| | gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche) | 2.379 |
| | WA 5 | 7.910 |
| | 60 % versiegelt | 4.746 |
| | E-8 Bestandserhalt Grünfläche | 953 |
| | gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche) | 2.211 |
| | WA 6 | 4.855 |
| | 30 % versiegelt | 1.457 |
| | 70 % gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche) | 3.399 |
| | WA 7 | 9.115 |
| | 40 % versiegelt | 3.646 |
| | 60 % gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche) | 5.469 |
| | WA 8 | 3.810 |
| | 20 % versiegelt | 762 |
| | 80 % gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche) | 3.048 |
| MI | *MI 1 | 5.362 |
| | 60 % versiegelt | 3.217 |
| | 40 % gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche) | 2.145 |
| | MI 2 | 5.475 |
| | 60 % versiegelt | 3.285 |
| | E-6 Bestandserhalt Grünfläche | 443 |
| | gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche) | 1.747 |
| | neu MI3, MI4, MI5 sowie V-2 (ehem. SO2 Sportboothafen) | 12.200 |
| | ca. 50 % versiegelt | 7.320 |
| | ca. 50 % gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche) | 4.880 |
| *SO | SO1 Schule/Sport | 82.900 |
| | 60 % versiegelt | 49.740 |
| | E-1, E-2, E-3 Bestandserhalt Grünfläche | 2.376 |
| | P-1 Eingrünung SO1 | 1.289 |
| | gärtnerisch angelegt (nicht überbaubare Grundstücksfläche) | 29.495 |
| VF | Verkehrsfläche | 17.600 |
| | 80 % versiegelt | 14.080 |
| | 20 % gärtnerisch angelegt (z.B. Alleen, Grünstreifen) | 3.520 |
| MF | *M-1 westliche Eingrünung | 14.951 |
| | *M-2 Holmer Noor | 3.849 |
| | M-3 Holmer Noor und Mühlenbach (einschl. Wasserfläche) | 57.115 |
| | M-4 Renaturierung Mühlenbach (einschl. Pumpwerk) | 2.700 |
| *öG | *öGF-1 Nördliche Eingrünung | 6.530 |
| | öGF-2 Parkartige Grünfläche mit Spielplatz | 4.415 |
| | öGF-3 Parkartige Grünfläche entlang der Schlei | 17.267 |
| *WF | Wasserfläche Sportboothafen (entfällt) | 15.110 |
| | SUMME | 312.280 |
Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz
Auf Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz führen insbesondere Baugebietsplanungen in jedem Fall zu erheblichen und damit ausgleichsbedürftigen Beeinträchtigungen des Bodens, Wassers sowie des Landschaftsbildes. Vermeidungs- bzw. Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind auf die beeinträchtigten Funktionen und Werte dieser Schutzgüter ausgerichtet. Es wurde darauf geachtet, dass sich diese Maßnahmen auch - soweit möglich - positiv auf die Schutzgüter „Arten und Lebensgemeinschaften“ sowie „Klima/Luft“ auswirken.
Bestand
Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz sind im Geltungsbereich folgende:
| Code | Biotoptyp | Bestand (m²) | Bestandserhalt (m²) | Flächenverlust durch Überbauung (m²) |
| KSs | Sandstrand | 491 | 491 | 0 |
| FBx | naturferne Bachabschnitte | 1.309 | werden
renaturiert | 0 |
| SPzr | Grünflächen (Zierrasen mit Einzel-bäumen) | 61.301 | 12.959 | 48.342 |
| SPg | Grünflächen (Gehölzbestände ohne regelmäßige Pflege) | 18.201 | 8.359 | 9.842 |
| SPzg | Grünflächen (Ziergehölze) | 20.134 | 0 | 20.134 |
Ausgleichsmaßnahmen
Neben der Berücksichtigung geeigneter Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Beeinträchtigungen (vgl. Kap. 4, GOP) werden folgende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt:
Schutzgut „Arten und Lebensgemeinschaften“ (Pflanzen und Tiere)
Durch die äußere Eingrünung des Geltungsbereichs im Rahmen der Maßnahmen öGF-3 und M-1 sowie die Pflanzverpflichtungen, die sich aus den Maßnahmen P-1, öGF-2, der Straßen- und Stellplatzbegrünung und der Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage der nicht überbaubaren Grundstücksflächen (P-2) ergeben, werden Beeinträchtigungen des Schutzguts „Arten und Lebensgemeinschaften“ ausgeglichen.
Schutzgut Wasser
Normal verschmutztes und stark verschmutztes Niederschlagswasser (siehe Nrn. 3.2 und 3.3 der Technischen Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwasserbehandlung bei Trennkanalisation - Bekanntmachung des Ministers für Natur und Umwelt vom 25.11.1992 - Amtsbl. Schl.-H. S. 829) wird entsprechend den Anforderungen der Nrn. 5.2 und 5.3 der vorgenannten Bestimmungen behandelt. Nicht verschmutztes Niederschlagswasser (siehe Nr. 3.1 der o.g. Bestimmungen) des SO 1 wird in das Holmer Noor und den Mühlenbach eingeleitet.
Die ausgebauten, naturfernen Abschnitte des Mühlenbachs innerhalb des Geltungsbereichs werden renaturiert (Maßnahme M-3 und M-4).
Schutzgut Boden
Derzeit sind ca. 113.600 m² des Geltungsbereichs versiegelt, bei voller Ausschöpfung des erlaubten Versiegelungsgrades sind nach Realisierung aller Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs maximal 114.790 m² versiegelt.
Durch die Beseitigung anthropogener Aufschüttungen (ca. 2.000 m²) in der Maßnahmenfläche M-1 sowie des Rückbaus der geschotterten Flächen (ca. 1.000 m²) in der Maßnahmenfläche M-4 werden die Bodenfunktionen dieser Flächen deutlich verbessert.
Die rein rechnerische, zusätzliche Versiegelung von 1.190 m² wird somit durch die Aufwertung von Bodenfunktionen auf ca. 3.000 m² ausgeglichen.
Gesonderte weitere Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden sind somit nicht erforderlich.
Eine weitere Aufwertung von Bodenfunktionen findet dadurch statt, dass eine als Bodenbelastung im Sinne des BBodSchG eingestufte Fläche der ehemaligen Tankstelle A (Geb. 65) im Zusammenhang mit den Abriss- und Entsiegelungsmaßnahmen beseitigt wird.71 Im Bereich der ehemaligen Paradeplätze könnten durch eine gezielte 65 cm Erdaufbringung nachgewiesene kontaminierte Flächen abgedeckt und eine mögliche Gesundheitsgefährdung eingeschränkt werden.
Landschaftsbild
Durch den Erhalt und die Neupflanzung einer äußeren Eingrünung des Geltungsbereichs im Rahmen der Maßnahmen öGF-3 und M-1 sowie die Pflanzverpflichtungen, die sich aus den Maßnahmen P-1, Straßen- und Stellplatzbegrünung und der Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage der nicht überbaubaren Grundstücksflächen (P-2) ergeben, werden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ausgeglichen.
Flächen und Landschaftsbestandteile mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
Auf Flächen und bei Landschaftsbestandteilen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz führen insbesondere Baugebietsplanungen auch zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Arten und Lebensgemeinschaften“ (Pflanzen und Tiere).
Bestand
Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind im Geltungsbereich folgende:
| Code | Biotoptyp | Bestand (m²) | Bestands-erhalt (m²) | Flächenverlust durch Überbauung (m²) |
| KF | Flachwasserzone (Meeresküste) | 239 | 239 | 0 |
| KOr | Brackwasser-Röhricht der Ostsee | 282 | 282 | 0 |
| WBw | Weidenfeuchtgebüsch | 4.140 | 4.140 | 0 |
| WGf | sonstige Gebüsche feuchterfrischer Standorte | 11.171 | 10.294 | 877 |
| FBn | naturnahe Bachabschnitte | 478 | 478 | 0 |
| FW/F V | natürliches Flachgewässer mit Verlandungsbereich | 14.821 | 14.621 | 200 |
| RHm | ruderale Gras- und Staudenfluren mittlerer Standorte | 10.747 | 5.789 | 4.958 |
| HGR (S) | Baumreihe | 920 | 920 | 0 |
Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut „Arten und Lebensgemeinschaften“
Zur Wiederherstellung der gestörten Funktionen und Werte sind folgende Maßnahmen vorzusehen:
- bei kurzfristig wiederherstellbaren Funktionen u. Werten mindestens im Verhältnis 1:1,
- bei mittelfristig wiederherstellbaren Funktionen u. Werten mindestens im Verhältnis 1: 2,
- bei nur langfristig wiederherstellbaren Funktionen u. Werten im Verhältnis 1:3.
| Code | Biotoptyp | Flächenverlust | Wiederherstellung im Verhältnis | Ausgleichs-bedarf |
| WGf | sonstige Gebüsche feuchterfrischer Standorte | 877 m² | 1 : 2 | 1.754 m² |
| FW/F
V | natürliches Flachgewässer mit Verlandungsbereich | 200 m² | 1 : 3 | 600 m² |
| RHm | ruderale Gras- und Staudenfluren mittlerer Standorte | 4.958 m² | 1 : 1 | 4.958 m² |
| Summe 7.312 m² |
Ausgleichsmaßnahmen Schutzgut „Arten und Lebensgemeinschaften“ im Geltungsbereich72
Innerhalb des Geltungsbereichs werden folgende als Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut „Arten und Lebensgemeinschaften“ anrechenbare Maßnahmen durchgeführt:
*M-1a, M-1b, Eingrünung
Aufwertung der Zierrasenflächen in standortgerechte Gehölzbestände:
Aufwertung der Flächen des ehemaligen Schießstandes
in standortgerechte Gehölzbestände
M-3 Holmer Noor und Mühlenbach
Entfernen der Ziergehölze an Planstraße A
und standortgerechte Bepflanzung
M-3/ M-4 Holmer Noor und Mühlenbach
Renaturierung naturferner Bachabschnitte
M-4 Renaturierung Mühlenbach
Rückbau befestigter Flächen (Gebäude, Schotterflächen) und
Entfernen von Ziergehölzen, anschließende standortgerechte Bepflanzung
*P-1 Eingrünung SO1
Rückbau von Gebäuden und versiegelten Flächen,
standortgerechte Bepflanzung
Insgesamt werden auf einer Fläche von mindestens 13.400 m² des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 83 Maßnahmen durchgeführt, die eine deutliche Aufwertung des Schutzguts „Arten und Lebensgemeinschaften“ bewirken.
Gesamtbewertung
Für das Schutzgut „Arten und Lebensgemeinschaften“ können die Beeinträchtigungen innerhalb des Geltungsbereichs vollständig ausgeglichen werden.
Für die Überplanung des natürlichen Flachgewässers mit Verlandungsbereich FW/FV, das gem. § 15a LNatSchG gesetzlich geschützt ist, ist ein Ausnahmeantrag zu stellen.
13.1.12 Fachgutachten Gefährdungsabschätzung73
Im Zuge von Erschließungsmaßnahmen wurden auf dem ehemaligen Kasernengelände im Bereich der beiden ehemaligen „Paradeplätze“ PAK-Belastungen des Untergrundes nachgewiesen. Da dieser Bereich zukünftig als Wohngebiet genutzt werden soll, wurden zur Bewertung der Belastungen Untersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse werden mit der vorliegenden Gefährdungsabschätzung dargestellt und bewertet. Im Bereich der Verdachtsflächen wurden Bodenschürfe durchgeführt, Bodenproben entnommen und auf PAK hin untersucht. Im Abstrom der Verdachtsflächen wurden je zwei Grundwassermessstellen eingerichtet, beprobt und die Wasserproben ebenfalls auf PAK hin analysiert.
Im Grundwasser wurden nur geringe PAK-Summengehalte nachgewiesen, eine Belastung des Grundwassers liegt demnach nicht vor. Mit den chemischen Analysen der Bodenproben wurden PAK-Summengehalte bis etwa 600 mg/kg TM festgestellt. Insgesamt wurde jedoch keine flächenhafte Verteilung von PAK-belastetem Material im Bereich der „Paradeplätze“ nachgewiesen. Das abgelagerte belastete Material kann zum Teil – wie vermutet – aus dem Heizwerk der Kaserne stammen, ist jedoch auch auf andere Eintragsquellen zurückzuführen.
Im Rahmen der zukünftigen Nutzung als Wohngebiet ist folgendes zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Gefährdungspfade Boden – Mensch und Boden – Nutzpflanze sind Maßnahmen durchzuführen, die einen möglichen Kontakt mit den belasteten Ablagerungen unterbinden. Der Gutachter empfiehlt als Sicherungsmaßnahme in Bereichen der Wohnbebauung eine Überdeckung der Auffüllungen mit mindestens 0,60 m durchzuführen.
Im Hinblick auf Bodeneingriffe, z. B. im Rahmen von Erdbaumaßnahmen, ist mit entsorgungspflichtigem Material zu rechnen. Es ist ein Bodenmanagementplan aufzustellen. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Handlungsempfehlungen ist hinsichtlich der Altlastensituation aus fachgutachterlicher Sicht eine Nutzung der Untersuchungsfläche als Wohngebiet möglich.